ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. Allgemeines

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen der Auftragnehmer. Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich österreichischem Recht. Für die Anwendung und Auslegung der Vertragsbestimmungen gelten in dieser Reihenfolge: der individuelle Vertragstext, die gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, das HGB und das ABGB.

Die Unwirksamkeit einzelner Teile dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen Bedingungen treten jene gesetzlichen Bestimmungen, die dem rechtlichen und wirtschaftlichen Sinn der unwirksamen Bedingung am nächsten kommen.

 

2. Anbote

Alle Anbote sind freibleibend; Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Die Kosten für die Erstattung eines Kostenvoranschlages werden dem Auftraggeber berechnet. Unterlagen, wie Abbildungen, Skizzen, Zeichnungen, Kostenaufstellungen usw. sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich erklärt wird.

Eigentums- und Urheberrechte an allen mit der Durchführung des Auftrags zusammenhängenden Unterlagen verbleiben dem Auftragnehmer. Diese Unterlagen sind Dritten nicht zugänglich zu machen und auf Verlangen des Auftragnehmers zurückzustellen. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die ihm vom Auftraggeber übergebenen Unterlagen auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen.

 

3. Vertragsabschluß und Vertragsgegenstand

Umfang und Inhalt des Vertragsverhältnisses wird durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers festgelegt; Zusatzvereinbarungen sind ungültig. Ergibt sich im Zuge der Produktion, dass aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen der Auftrag geändert (erweitert) werden muss, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den Auftrag in jenem Umfang auszuführen, den er nach seinem fachlichen Ermessen als im Interesse des Auftraggebers liegend annehmen kann. Für einen darüber hinausgehenden Auftragsumfang muss die schriftliche Zustimmung des Auftraggebers eingeholt werden. Stimmt der Auftraggeber einer solchen Änderung des Auftrages nicht zu, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die bis dahin geleisteten Arbeiten in Rechnung zu stellen und eine weitere Durchführung des Auftrages abzulehnen.

 

4. Zahlungsbedingungen

Die Preise gelten ab Produktionsstätte, ausschließlich Transport. Ist die Lieferung oder Leistung für einen späteren Zeitpunkt als 6 Monate ab Vertragsabschluß vorgesehen, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den Preis an die Veränderungen der Materialpreise, Löhne, Frachten und sonstigen Kostenfaktoren anzupassen.

Rechnungserhalt ohne Abzug fällig, falls auf der Rechnung nicht ausdrücklich etwas anderes vermerkt ist. Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber und gegen vollen Spesenersatz angenommen.

Bei Zahlungsverzug gelten Verzugszinsen in Höhe von 5 % über der jeweils gültigen Sekundärmarktrendite als vereinbart. Bei Ratenvereinbarungen führt Verzug mit einer Rate zum Terminverlust. Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn die Ansprüche anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

Gerät der Auftragnehmer in Verzug, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung auf ihn über.

Wird die vertragliche Leistung auf Verlangen des Auftraggebers einem Dritten in Rechnung gestellt, so haftet der Auftraggeber trotzdem als Gesamtschuldner für den Rechnungsbetrag dem Auftragnehmer.

Bei umfangreichem Materialaufwand oder langfristigen Arbeiten kann der Auftragnehmer eine Vorauszahlung verlangen.

 

5. Eigentumsvorbehalt und Pfandrecht

Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer im Eigentum des Auftragnehmers.

Bei Reparaturen steht dem Auftragnehmer ein Pfandrecht am bearbeiteten Gegenstand bis zur Bezahlung des Rechnungsbetrages zu. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bis zur Bezahlung dieser Forderung am Gegenstand des Werkvertrages ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen.

Der Auftraggeber hat den gelieferten Gegenstand auf die Dauer des Eigentumsvorbehaltes gegen die Risken von Beschädigungen und Diebstahl versichert zu halten; die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag stehen dem Auftragnehmer zu.

Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung des gelieferten Gegenstandes im normalen Geschäftsbetrieb berechtigt.

Der Auftraggeber haftet für alle Nachteile, die dem Auftragnehmer bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts entstehen.

 

6. Lieferfristen

Lieferfristen und Liefertermine sind grundsätzlich unverbindlich. Wurde eine verbindliche Lieferfrist vereinbart, so beginnt diese mit Absendung der schriftlichen Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Eingang aller vom Auftraggeber zu besorgenden Unterlagen oder Materialien, Klärung aller technischen Fragen und nicht vor Eingang einer allfälligen Zahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn dem Auftraggeber die Fertigstellung beziehungsweise Versandbereitschaft angezeigt wurde.

Der Liefertermin verschiebt sich in Fällen höherer Gewalt oder Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Auftragnehmers liegen, wie zum Beispiel Krieg, Streik, Betriebsstörung etc. Der Liefertermin verschiebt sich auch dann, wenn der Auftraggeber mit den ihm obliegenden Pflichten, z.B. Übergabe von Unterlagen oder anderen Arten der Mitwirkung in Verzug gerät. Verzögert sich die Abnahme aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so werden dem Auftraggeber Verwahrungskosten je nach Lagerbedarf pro Monat, beginnend ein Monat nach Anzeige der Fertigstellung, berechnet.

 

7. Gefahrenübergang

Die Gefahr für die gelieferte bzw. bearbeitete Sache geht mit Verzug des Auftraggebers auf diesen über. Der Auftraggeber kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 4 Wochen, nachdem ihm die Anzeige der Fertigstellung oder die Rechnung zugegangen ist, die Waren vom Auftragnehmer oder einer von diesem bezeichneten Stelle abholt. Wird die Sache nicht innerhalb dieser Frist vom Auftraggeber abgeholt, ist der Auftragnehmer zum Selbsthilfeverkauf berechtigt. Weitergehende Schadenersatzansprüche des Auftragnehmers bleiben vorbehalten.

Verzug des Auftraggebers tritt auch dann ein, wenn er dem Auftragnehmer notwendige Teile, deren Übergabe er dem Auftragnehmer zugesagt hat, diesem nicht rechtzeitig übergibt.

 

8. Gewährleistung

Ist der Gegenstand der Lieferung oder Leistung mangelhaft, so hat der Auftragnehmer das Recht, entweder den Mangel zu verbessern oder eine Ersatzlieferung zu leisten. Schlägt der Verbesserungsversuch fehl und will der Auftragnehmer keinen Ersatz leisten, so kann der Auftraggeber Wandlung oder Preisminderung verlangen. Alle darüber hinausgehenden Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, es sei denn, der Auftragnehmer oder seinen Erfüllungsgehilfen fällt Vorsatz oder krasse grobe Fahrlässigkeit zu Last.

Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate. Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen setzt voraus,
- dass der Mangel dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich mitgeteilt wird;
- dass der Auftraggeber alle Auflagen des Auftragnehmers in bezug auf den Vertragsgegenstand
- (Wartungsvorschriften etc) beachtet hat;
- dass keine Verbesserungsarbeiten ohne Genehmigung des Auftragnehmers vorgenommen wurden
- dass keine Ersatzteile fremder Herkunft eingebaut wurden
- dass der Auftraggeber die ihm obliegenden Vertragsverpflichtungen eingehalten hat.

 

9. Rücktritt vom Vertrag

Bei Reparaturaufträgen ist der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten trotz Mahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht nachkommt oder mit einer Vorauszahlung oder Teilzahlung in Verzug gerät und trotz Mahnung unter Nachfristsetzung diese Zahlung nicht leistet.

 

10. Abtretungsverbot

Der Auftraggeber kann die Rechte aus dem vorliegenden Vertrag nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftragnehmers an Dritte übertragen.

 

11. Gerichtsstand und Erfüllungsort

Als Gerichtsstand und Erfüllungsort wird Braunau am Inn vereinbart.